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Kornkreise aus der Drohnenperspektive

In schöner Regelmäßigkeit tauchen auf Kornfeldern – besonders in Südengland aber auch Deutschland, Kornkreise auf. Leider gibt es kaum ernst zu nehmende Quellen zur Entstehung der Kreise. Auf jeden Fall sind die Bilder ein Ärgernis für den Besitzer der Felder, der den Ernteverlust und durchs Feld stapfender Grenzwissenschaftler, ertragen muß.

https://twitter.com/MisterQuadruple/status/619568972107776000/photo/1

Seit Jahrhunderten sind Kornkreise bekannt, seit 25 Jahren werden die Formen komplexer und enthalten neben einfachen symmetrischen Formen und Kreisen zunehmend Linien und Drei- oder Vierecke.

Die längste Konstruktion (756 Meter) wurde vor 20 Jahren in Ashbury (Südengland) entdeckt. Bereits vor 25 Jahren verwendete die englische Band Led Zeppelin beim Album Remasters ein Motiv eines Kornkreises. Dieses Gebilde wurde beim englischen Alton Barnes fotografiert.

Ebenfalls aus Alton Barnes stammt der Kornkreis der im folgenden Video abgelichtet wurde. Bei Minute 0:36 erkennt man im Hintergrund ein weißes Pferd in einem Hügel. In der Gegend gibt es neben Kornkreisen auch eine Ansammlung dieser, in die Landschaft drapierten, weißen Pferde.

Weitere Kornkreise aus der Drohnenperspektive zeigt der Youtube-Kanal von MrGyro FPV.

No-Fly-Zonen in Südafrika

Bei Mapbox sind seit einiger Zeit gesperrte Lufträume für zivile Drohnenflieger als Karte Großbritannien und die Vereinigten Staaten verfügbar.

Fotograf John Gore veröffentlicht auf der südafrikanischen Seite Safe Drone nun ebenfalls eine Karte mit No-Fly-Zonen. Die Seite richtet sich an Drohnenpiloten und beschreibt u.a. die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für Flüge in Südafrika.
Die Regelungen sehen vor, dass von Flughäfen ein Abstand von 10 Kilometern einzuhalten (blaue Markierungen) ist, militärische Bereiche und die üblichen Bereiche wie Polizei-Stationen, Gefängnisse oder Kernkraftwerke (orange und rot) sind ohnehin tabu. Hält man diese Regeln ein und fliegt nicht dichter als 50 Meter an ein Gebäude heran, liegt man schon mal ganz gut im Rennen. Stimmt der Besitzer des Gebäudes zu, ist es kein Problem dichter heranzufliegen. Ausnahme-Regelungen sind aber dennoch möglich. Insgesamt scheinen die Regeln, diese treten am 1. Juli in Kraft, sehr liberal zu sein, anders als z.B. in Kenia. Im Nachbarland Simbabwe bereit die nationale Flugsicherheitsbehörde CAAZ ebenfalls Regeln für die Nutzung von unbemannten Flugsystemen vor.

Um möglichen Mißverständnissen entgegenzuwirken werden einige Mythen über die Regeln in diesem Artikel demontiert.

via: htxt.africa

Giraffen im Ol Pejeta Conservancy

Einem alten Witz zufolge, ist die Giraffe die höchste Form des Lebens. Mit Drohnen versucht jetzt die menschliche Spezies den Giraffen den Rang abzulaufen. Ob das gelingt?
Im Ol Pejeta Conservancy betreibt eine Non-Profit-Organisation ein Wildtier-Reservat. Ein Quadrokopter zeigt Giraffen im Ol Pejeta Conservanc aus der luftigen Perspektive. 2013 wurden durch eine Kickstarterkampagne Gelder für reichweitenstarke Überwachungsdrohnen beschafft. Drohnen gibt es hier aber nicht zum Spaß, sondern um die seltenen Tiere – u.a. nördliche Breitmaulnashörner- vor Wilderern zu schützen. Wegen der unklaren Gesetzeslage in Kenia ist eine Nutzung ziemlich schwierig. Vor einem Jahr wurde der Einsatz der Flieger im Ol Pejeta Wildlife Conservancy verboten.

Ol Pejeta Conservancy liegt inmitten Kenias, fast am Äquator.

AirMap zeigt sichere Fluggebiete

Für Drohnenpiloten ist es ein wesentlicher Punkt, sich vor Flugbeginn über die rechtlichen Randbedingungen im Klaren zu sein. Ein Blick in die Luftraumkarten ist obligatorisch. Nur zeigt die ICAO-Karte nicht alle für Drohnenpiloten relevanten Gebiete an. Die in den lokalen Regelungen zumeist vorhanden Verbote, in Nationalparks oder Naturschutzgebieten zu fliegen sind ebensowenig vorhanden wie Einschränkungen bei Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten.

Jetzt ist Airmap angetreten, diese Informationen für Piloten von Modellfluggeräten anzuzeigen. Airmap zeigt sichere Fluggebiete für den Luftraum unterhalb 150 Meter auf einer Karte an. Noch sind die Daten nur für den Luftraum in den Vereinigten Staaten verfügbar, demnächst soll es auch eine Erweiterung für Gebiete außerhalb der USA geben.

Die anpassbare Karte enthält Information sowohl für Freizeitflieger, als auch für kommerzielle Nutzer von Drohnen. Die Daten der im Frühjahr – ebenfalls von Airmap – gestarteten Initiative NoFlyZone.org werden außerdem in der Karte dargestellt. Ziel dieser Aktion ist die Erfassung von Privatgeländen, deren Eigentümer keinen Überflug ihrer Grundstücke wünschen.

Die Nutzung der Karte erfordert eine Anmeldung, der Login via Facebook ist zusätzlich möglich. Über die Feedback-Funktion können weitere Funktionen angefragt werden. Als Basiskarte wird das Material von Openstreetmap verwendet.

Screenshot: www.airmap.io
Screenshot: www.airmap.io

Erlaubt ? Verboten ? – Für Hobbypiloten

Immer wieder gibt es Diskussionen, was ein Multikopterflieger darf und was nicht. Hier einige Hinweise für den Flug mit dem eigenen Kopter. Diese Hinweise stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar. Informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Anwalt ihres Vertrauens. Siehe Haftungsausschluss im Impressum.

Voraussetzungen

  • Eine Haftpflichtversicherung, der Name sagt es bereits, ist Pflicht für den Flug. In § 43 Abs. 2 LuftVG ist folgendes geregelt.
    „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.“
    Eine Versicherung kostet in Deutschland ab etwa 50 € pro Jahr. Damit sind Schäden bis 1.000.000 € abgedeckt. Bei www.drohnen.de gibt es eine Auflistung möglicher Anbieter. Auch herkömmliche Versicherer bieten inzwischen Luftfahrthaftpflichtversicherungen an.

Checkliste vor dem Start

  • Ist am geplanten Flugort das Fliegen erlaubt? Offizielle Informationen gibt es in der ICAO-Karte.
  • Das Fluggerät muss in technisch einwandfreien Zustand sein. Der Kompass und die Steuerung sind kalibriert.
  • Transportsicherungen sind entfernt. Propeller sind fest montiert und lassen sich frei drehen, Gimbalsteuerung funktioniert. Alle Antennen sind angeschlossen.
  • Die Akkus der Fernsteuerung und des Fluggerätes sind geladen. Weitere Akkus nicht vergessen (WLAN-Extender, Kamera, Smartphone etc.). Die Speicherkarte der Kamera ist eingesetzt und bietet Platz für Aufnahmen. Die Linse der Kamera ist sauber, das Vorschaubild ist einwandfrei.
  • Der Flugort sollte frei von Hindernissen, starken elektrischen und magnetischen Feldern sein. Hochspannungsmasten und Schaltanlagen, Mobilfunkanlagen, Antennen, Richtfunkstrecken sollten möglichst weit entfernt sein.
  • Mit dem GPS-Prediction-Tool kann man die GPS-Verfügbarkeit prüfen. (Beispiel für Berlin-Tempelhof)
  • Windvorhersage, Windrichtung und Geschwindigkeit (Windfinder) prüfen (Beispiel für Berlin-Tempelhof),
  • Homepunkt richtig gesetzt? Höhe für Auto-Return an die Umgebung anpassen.

Erlaubt

  • Grundsätzlich ist das Fliegen (für sportliche Zwecke oder einfach zum Spaß) außerhalb kontrollierter Lufträume erlaubt (siehe auch erlaubte Flughöhen)
  • Bis zu einem Abfluggewicht von 5 kg ist keine Erlaubnis nötig, sofern die anderen Randbedingungen eingehalten werden.
  • Für die private Nutzung gibt es keine Altersbeschränkungen, der Luftfahrzeugführer haftet jedoch für alle Schäden.

Zu beachten:

  • Dient die Verwendung eines Modellfluggerätes dem Sport oder der Freizeitgestaltung, gelten die gleichen Regelungen wie für Flugmodelle.
  • Eine gesonderte Aufstiegserlaubnis ist nur nötig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
    – Gesamtmasse > 25 kg (vgl. Pressemitteilung der Deutschen Flugsicherung vom 1.6.2015)
    – Raketenantrieb mit einem Treibsatz schwerer als 20 Gramm
    – mit Verbrennungsmotor Einsatz dichter als 1500 m von Wohngebieten entfernt
    – Unterschreitung der 1500 m Grenze zu Flugplätzen (Ein Flugplatz zählt dann als Flugplatz, wenn er in der ICAO-Karte der DFS eingetragen ist.)
    – Drachen mit mehr als 100 m Seillänge
    – Feuerwerkskörper mit mehr als 300 m Steighöhe
    –  Fesselballone mit mehr als 30 m Halteseil
    – ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb
    – Betrieb von Lichtquellen die andere Luftfahrzeugführer blenden können
    – Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen (gewerbliche Nutzung)
  • Für gewerbliche Nutzung benötigt man mindestens eine Aufstiegserlaubnis (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO ). Auskünfte erteilen die jeweiligen Landesluftfahrtsbehörden.
  • Über Menschen ist das Fliegen nicht gestattet. Ebenso dürfen Kraftwerke, militärische Einrichtungen, Unglücksorte, Einsatzorte von Sicherheitsorganen sowie Gefängnisse nicht überflogen werden.
  • Fluggeräte mit Verbrennungsmotor müssen 1,5 km Abstand von Wohngebieten halten (siehe Aufstiegserlaubnis), für Elektroflieger gilt dieser Abstand nicht. Selbstverständlich gilt es mit Augenmaß innerhalb bewohnter Gebiete zu fliegen. Einige Städte, Länder und Gemeinden verbieten den Flug innerhalb bestimmter Bereiche, etwa Naturschutzgebieten.
  • Modellfluggeräte dürfen nur innerhalb der Sichtweite (ohne Hilfsmittel) fliegen, dass Fliegen nur mit Videobrille zählt demzufolge nicht dazu. Üblicherweise zählen bis zu 200-300 m Entfernung und 100 Meter Höhe als Sichtweite.
  • Bei Begegnungen mit anderen Luftfahrzeugen gilt, dass der beweglichere von beiden dem anderen Platz zu machen hat.
  • Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden. Piloten müssen die Privatsphäre anderer respektieren. Für Verletzungen der Privatspäre sieht $201a StGB bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.
    Das Recht am eigenen Bild gilt nur, wenn die Personen identifiziert werden können.
  • Bei Veröffentlichungen ist das Urheberrecht zu beachten. Werden Luftaufnahmen von z.B. Gebäuden im Internet veröffentlicht, kann das Urheberrecht des Architekten verletzt werden. Gebäude dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit so dargestellt werden, wie sie normalerweise von der Straße aus sichtbar sind. Innen-, Luft- oder auch Seitenansichten fallen nicht darunter und können Abmahnungen zur Folge haben.
  • Das Abschiessen von Drohnen ist vermutlich nicht erlaubt und stellt einen Eingriff in den Luftverkehr dar.
  • Autonome Flüge sind in Deutschland nicht gestattet. Mit der Fernsteuerung muss das Luftfahrzeug jederzeit bedienbar sein.
  • Das Überfliegen anderer Grundstücke ist nicht grundsätzlich verboten, Starten darf man nur, wenn die Erlaubnis des Grundstückeigentümers vorliegt.
  • Innerhalb von Flugkontrollzonen dürfen unbemannte Luftfahrzeuge nicht höher als 50 Meter fliegen.

Ein Teil dieser Hinweise findet man auch im Informationsblatt der Deutschen Flugsicherung, in dem die zum 01. Juni 2015 aktualisierten Regeln für Flüge innerhalb der Kontrollzonen, dargestellt sind.
Ebenfalls bei der Deutschen Flugsicherung ist die BMVI-Kurzinformation mit allen wichtigen Regeln für den Flug von unbemannten Luftfahrtsystemen in Deutschland verfügbar. Diese Regeln gelten für den Einsatz außerhalb der Sport- und Freizeitgestaltung.