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Erlaubt ? Verboten ? – Für Hobbypiloten

Immer wieder gibt es Diskussionen, was ein Multikopterflieger darf und was nicht. Hier einige Hinweise für den Flug mit dem eigenen Kopter. Diese Hinweise stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar. Informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Anwalt ihres Vertrauens. Siehe Haftungsausschluss im Impressum.

Voraussetzungen

  • Eine Haftpflichtversicherung, der Name sagt es bereits, ist Pflicht für den Flug. In § 43 Abs. 2 LuftVG ist folgendes geregelt.
    „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.“
    Eine Versicherung kostet in Deutschland ab etwa 50 € pro Jahr. Damit sind Schäden bis 1.000.000 € abgedeckt. Bei www.drohnen.de gibt es eine Auflistung möglicher Anbieter. Auch herkömmliche Versicherer bieten inzwischen Luftfahrthaftpflichtversicherungen an.

Checkliste vor dem Start

  • Ist am geplanten Flugort das Fliegen erlaubt? Offizielle Informationen gibt es in der ICAO-Karte.
  • Das Fluggerät muss in technisch einwandfreien Zustand sein. Der Kompass und die Steuerung sind kalibriert.
  • Transportsicherungen sind entfernt. Propeller sind fest montiert und lassen sich frei drehen, Gimbalsteuerung funktioniert. Alle Antennen sind angeschlossen.
  • Die Akkus der Fernsteuerung und des Fluggerätes sind geladen. Weitere Akkus nicht vergessen (WLAN-Extender, Kamera, Smartphone etc.). Die Speicherkarte der Kamera ist eingesetzt und bietet Platz für Aufnahmen. Die Linse der Kamera ist sauber, das Vorschaubild ist einwandfrei.
  • Der Flugort sollte frei von Hindernissen, starken elektrischen und magnetischen Feldern sein. Hochspannungsmasten und Schaltanlagen, Mobilfunkanlagen, Antennen, Richtfunkstrecken sollten möglichst weit entfernt sein.
  • Mit dem GPS-Prediction-Tool kann man die GPS-Verfügbarkeit prüfen. (Beispiel für Berlin-Tempelhof)
  • Windvorhersage, Windrichtung und Geschwindigkeit (Windfinder) prüfen (Beispiel für Berlin-Tempelhof),
  • Homepunkt richtig gesetzt? Höhe für Auto-Return an die Umgebung anpassen.

Erlaubt

  • Grundsätzlich ist das Fliegen (für sportliche Zwecke oder einfach zum Spaß) außerhalb kontrollierter Lufträume erlaubt (siehe auch erlaubte Flughöhen)
  • Bis zu einem Abfluggewicht von 5 kg ist keine Erlaubnis nötig, sofern die anderen Randbedingungen eingehalten werden.
  • Für die private Nutzung gibt es keine Altersbeschränkungen, der Luftfahrzeugführer haftet jedoch für alle Schäden.

Zu beachten:

  • Dient die Verwendung eines Modellfluggerätes dem Sport oder der Freizeitgestaltung, gelten die gleichen Regelungen wie für Flugmodelle.
  • Eine gesonderte Aufstiegserlaubnis ist nur nötig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
    – Gesamtmasse > 25 kg (vgl. Pressemitteilung der Deutschen Flugsicherung vom 1.6.2015)
    – Raketenantrieb mit einem Treibsatz schwerer als 20 Gramm
    – mit Verbrennungsmotor Einsatz dichter als 1500 m von Wohngebieten entfernt
    – Unterschreitung der 1500 m Grenze zu Flugplätzen (Ein Flugplatz zählt dann als Flugplatz, wenn er in der ICAO-Karte der DFS eingetragen ist.)
    – Drachen mit mehr als 100 m Seillänge
    – Feuerwerkskörper mit mehr als 300 m Steighöhe
    –  Fesselballone mit mehr als 30 m Halteseil
    – ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb
    – Betrieb von Lichtquellen die andere Luftfahrzeugführer blenden können
    – Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen (gewerbliche Nutzung)
  • Für gewerbliche Nutzung benötigt man mindestens eine Aufstiegserlaubnis (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO ). Auskünfte erteilen die jeweiligen Landesluftfahrtsbehörden.
  • Über Menschen ist das Fliegen nicht gestattet. Ebenso dürfen Kraftwerke, militärische Einrichtungen, Unglücksorte, Einsatzorte von Sicherheitsorganen sowie Gefängnisse nicht überflogen werden.
  • Fluggeräte mit Verbrennungsmotor müssen 1,5 km Abstand von Wohngebieten halten (siehe Aufstiegserlaubnis), für Elektroflieger gilt dieser Abstand nicht. Selbstverständlich gilt es mit Augenmaß innerhalb bewohnter Gebiete zu fliegen. Einige Städte, Länder und Gemeinden verbieten den Flug innerhalb bestimmter Bereiche, etwa Naturschutzgebieten.
  • Modellfluggeräte dürfen nur innerhalb der Sichtweite (ohne Hilfsmittel) fliegen, dass Fliegen nur mit Videobrille zählt demzufolge nicht dazu. Üblicherweise zählen bis zu 200-300 m Entfernung und 100 Meter Höhe als Sichtweite.
  • Bei Begegnungen mit anderen Luftfahrzeugen gilt, dass der beweglichere von beiden dem anderen Platz zu machen hat.
  • Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden. Piloten müssen die Privatsphäre anderer respektieren. Für Verletzungen der Privatspäre sieht $201a StGB bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.
    Das Recht am eigenen Bild gilt nur, wenn die Personen identifiziert werden können.
  • Bei Veröffentlichungen ist das Urheberrecht zu beachten. Werden Luftaufnahmen von z.B. Gebäuden im Internet veröffentlicht, kann das Urheberrecht des Architekten verletzt werden. Gebäude dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit so dargestellt werden, wie sie normalerweise von der Straße aus sichtbar sind. Innen-, Luft- oder auch Seitenansichten fallen nicht darunter und können Abmahnungen zur Folge haben.
  • Das Abschiessen von Drohnen ist vermutlich nicht erlaubt und stellt einen Eingriff in den Luftverkehr dar.
  • Autonome Flüge sind in Deutschland nicht gestattet. Mit der Fernsteuerung muss das Luftfahrzeug jederzeit bedienbar sein.
  • Das Überfliegen anderer Grundstücke ist nicht grundsätzlich verboten, Starten darf man nur, wenn die Erlaubnis des Grundstückeigentümers vorliegt.
  • Innerhalb von Flugkontrollzonen dürfen unbemannte Luftfahrzeuge nicht höher als 50 Meter fliegen.

Ein Teil dieser Hinweise findet man auch im Informationsblatt der Deutschen Flugsicherung, in dem die zum 01. Juni 2015 aktualisierten Regeln für Flüge innerhalb der Kontrollzonen, dargestellt sind.
Ebenfalls bei der Deutschen Flugsicherung ist die BMVI-Kurzinformation mit allen wichtigen Regeln für den Flug von unbemannten Luftfahrtsystemen in Deutschland verfügbar. Diese Regeln gelten für den Einsatz außerhalb der Sport- und Freizeitgestaltung.

 

Spielregeln der CAA

Das Fliegen eines Multikopters erfordert verantwortliches Handeln. Einige Luftfahrtbehörden versuchen sich in Aufklärungsarbeit mit Hilfe der neuen Medien.
So etwa in Norwegen, wo mit Quadman ein Experte über die Gefahren aufklärt. In einem Quiz kann das eigene Wissen kontrolliert werden.

In Amerika haben sich unter dem Label knowbeforeyoufly Organisationen – u.a. die Small UAV Coalition – zusammengetan und klären auf. Da deren Video ein wenig trocken geworden ist versuchte es Victor Villegas etwas musikalischer mit seiner Parody.

In der Bundesrepublik fällt die Aufklärung gewohnt sachlich aus, immerhin gibt es die Hinweise des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

In Großbritannien – zuständig ist die CAA – werden die Regeln auch per Video erklärt. Ergänzend zu den Spielregeln der CAA erschien schon vor einiger Zeit die Mapbox-Karte mit den NoFly-Zonen.

erlaubte Flughöhen

Die für Modellflieger zulässigen maximalen Flughöhen ergeben sich aus den Lufträumen, deren Höhe in Fuß über Grund (AGL) oder als Floor angegeben wird. Zusätzlich ist die Steuerung von Modellfliegern nur innerhalb der Sichtweite des Piloten gestattet.

Luftraumstruktur Deutschland
Quelle: Philip Fischer / CC BY-SA 3.0 DE): Luftraumstruktur Deutschland

Das Bild zeigt die Lufträume in Deutschland. Modellflug ist praktisch nur im Luftraum G möglich. Die Nutzung anderer Lufträume erfordert immer behördliche Genehmigungen.

Der unkontrollierte Luftraum G folgt dem Bodenprofil und reicht bis 2500 ft (762 m) über Grund, sofern keine Sperrung oder Kontrollzone (D-CTR) vorliegt. In Flughafennähe ist der Luftraum G auf 1700 ft (518 m) bzw. 1000 ft (304 m) abgesenkt.

Die genaue Struktur des Luftraums vor Ort kann nur in den offiziellen ICAO-Karten abgelesen werden, Online (nicht immer aktuell) sind diese Informationen bei skyvector.com, openaip.net verfügbar. Bei skyfool.de gibt es einen Satz KMZ-Dateien für Google Earth.

Die weiteren Lufträume
C – kontrollierter Luftraum für Verkehrsflugzeuge, höchster Fluglevel, etwa 3 km bis 11 km.
D – gesperrter Luftraum, Kontrollzone, 1,5 km um Flugplätze ist kein unkontrollierter Flugbetrieb erlaubt.
E – kontrollierter Luftraum, beginnt 2500 ft (762 m) über Grund, Bereich für Verkehrs- und Sportflieger, Nutzung nur mit Flugplan und Erlaubnis der DFS. In Flughafennähe beginnt Luftraum E je nach Entfernung in 1700 ft (518 m) bzw. 1000 ft (304 m).
F – temporär gesperrter Luftraum, beginnt am Erdboden

Arthur Konze vom Kopterforum hat die Lufträume kurz erklärt.

private Lieferdrohnen auf dem Vormarsch

Diverse Lieferdrohnenprojekte haben durch die FAA einen Dämpfer erhalten. Für Lakemaid dürfte es kaum besser aussehen. Media Markt und Netflix haben die Idee scheinbar nicht für voll genommen. Lediglich DHL und Alibaba gelang eine Umsetzung eines zeitlich begrenzten Lieferprojektes. Das unbeaufsichtigte Fliegen ist ein Risiko das noch keiner eingehen will.
Platz genug für die private Nutzung von Drohnen zur Lieferung von dringend benötigten Gütern. DVDs wurden schon letztes Jahr transportiert. In diesem Jahr kam der Schokokopter aus Hongkong zum Einsatz. Kleine Bier und Tabakmengen liefern nun die beiden Quadrokopter der folgenden Videos. Fehlt noch die Sekt- oder Proseccodrohne und ein Teil das nachher die Verpackungen entsorgt. Die Lieferung von härteren Drogen scheint sich nicht bewährt zu haben. Vielleicht bringt der kommende 1. April mehr.

Zuerst der Zigarrenflieger

und hier der Dosenbringer.

Luftansichten der Weltstadt Moskau

Alexander Bratuschin hat ein FPV-Auge auf Moskau die größte Stadt Europas geworfen. Mit Eigenbau-Quadrokopter und Mobius bzw. GoPro-Kameras geht es bei Tag und Nacht durch die Megacity. Kaum vorstellbar, dass diese Aufnahmen ohne Genehmigung der Behörden entstanden,  immerhin gibt es auch den Kreml im Zentrum oder den Fernsehturm Ostankino zu sehen.

Der zweite Teil.

Die Hochhäuser der Moskau City (oberes Vorschaubild) bei Openstreetmap.