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Fliegender Fussball

Eine fliegende Kamera gibt es wohl schon. Da diese speziellen Fotodrohnen scheinbar sehr beliebt sind, gibt es jetzt ein weiteres Modell mit einem interessanten Antrieb.

Fleye ist ein fußballgroßes Gerät mit gefälliger Optik. Angetrieben wird es von einem einzigen, im Gehäuse verbauten, Propeller bzw. Mantelpropeller. Genutzt werden Mantelpropeller (Impeller) um bei Hubschraubern den Drehmomentausgleich für den Hauptrotor herzustellen. Wie hier das eigene Drehmoment kompensiert wird ist nicht ganz klar. Im Video bei rtbf.be kann man erkennen das der Antrieb dem  Honeywell RQ-16 T-Hawk (siehe unten) ähnelt.

Als Vorteile reklamieren die beiden belgischen Ingenieure Sicherheit für den Piloten, Robustheit und einfache Bedienung für ihre Entwicklung. Mit einem Gewicht von 350 g sollte man Fleye bequem aus der Hand starten können.

Details sollen in den kommenden Wochen vorgestellt werden. Es gibt jedoch ein halbminütiges Appetithäppchen.

Bei AvionicsVideo wird der Honeywell RQ-16 T-Hawk erklärt.

Tailsitter weiterentwickelt

Tailsitter sind Luftfahrzeuge die sozusagen auf dem Schwanz (Heck) sitzend starten. Im Prinzip könnte man auch Senkrechtstarter sagen, die üblichen Senkrechtsstarter können jedoch auch ohne auf dem Heck zu stehen starten. Beispiele dafür finden sich dazu im militärischen Bereich, der hier aber keine Rolle spielen soll.
Im Bereich der zivilen Drohnen ist natürlich jeder Multikopter ein Senkrechtsstarter, Starrflügler mit Senkrechtstart sind eher selten. Mit dem SkyProwler war zuletzt ein senkrechtstartender Starrflügler bei Kickstarter erfolgreich.
Für ein Produkt setzte Google auf einen solchen Hybridflieger dessen Entwicklung aber wegen Problemen unter Realbedingungen scheiterte.
Die Stabilität der Fluggeräte wurde nun an der ETH Zürich (Robin Ritz und Raffaello D’Andrea) weiterentwickelt. Durch geeignete Algorithmen ist es nun möglich die Fluglage jederzeit zu stabilisieren. Ein Test in der Realität steht scheinbar noch aus, die Versuche im Labor sind aber offensichtlich ermutigend. Als Basis dient eine Pixhawk-Flugsteuerung.

Sprengung der Polizeistation in Christchurch

Durch das Erdbeben nahe der neuseeländischen Stadt Christchurch wurden Anfang 2011 massive Schäden hervorgerufen. Das Epizentrum lag nahe Lyttleton, 10 km südostlich der zweitgrößten Stadt Neuseelands. Das Beben forderte 185 Todesopfer.

Die Schäden erfordern den Abriss vieler – bis zu 10.000 – Gebäude. Ein besonders großes Gebäude, das Christchurch Radio Network House, wurde bereits gesprengt. Am 31. Mai fiel nun die 50 m hohe ehemalige zentrale Polizeistation bei der zweiten Häusersprengung des Landes. Anfang der siebziger Jahre wurde das Gebäude errichtet und während der beiden Beben 2010 und 2011 schwer beschädigt.
Die neue zentrale Polizeistation befindet sich nun 500 Meter weiter südlich in der 68 St Asaph Street.

Die Bilder der Sprengung, u.a. von einem Multikopter aus, wurde bei Youtube als Livestream gezeigt. Ab Minute 32 geht es los.

Den geplanten Wiederaufbau zeigt eine Karte der zuständigen Behörde CERA.

Die Lage der alten Station bei Openstreetmap

 

Erlaubt ? Verboten ? – Für Hobbypiloten

Immer wieder gibt es Diskussionen, was ein Multikopterflieger darf und was nicht. Hier einige Hinweise für den Flug mit dem eigenen Kopter. Diese Hinweise stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar. Informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Anwalt ihres Vertrauens. Siehe Haftungsausschluss im Impressum.

Voraussetzungen

  • Eine Haftpflichtversicherung, der Name sagt es bereits, ist Pflicht für den Flug. In § 43 Abs. 2 LuftVG ist folgendes geregelt.
    „Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.“
    Eine Versicherung kostet in Deutschland ab etwa 50 € pro Jahr. Damit sind Schäden bis 1.000.000 € abgedeckt. Bei www.drohnen.de gibt es eine Auflistung möglicher Anbieter. Auch herkömmliche Versicherer bieten inzwischen Luftfahrthaftpflichtversicherungen an.

Checkliste vor dem Start

  • Ist am geplanten Flugort das Fliegen erlaubt? Offizielle Informationen gibt es in der ICAO-Karte.
  • Das Fluggerät muss in technisch einwandfreien Zustand sein. Der Kompass und die Steuerung sind kalibriert.
  • Transportsicherungen sind entfernt. Propeller sind fest montiert und lassen sich frei drehen, Gimbalsteuerung funktioniert. Alle Antennen sind angeschlossen.
  • Die Akkus der Fernsteuerung und des Fluggerätes sind geladen. Weitere Akkus nicht vergessen (WLAN-Extender, Kamera, Smartphone etc.). Die Speicherkarte der Kamera ist eingesetzt und bietet Platz für Aufnahmen. Die Linse der Kamera ist sauber, das Vorschaubild ist einwandfrei.
  • Der Flugort sollte frei von Hindernissen, starken elektrischen und magnetischen Feldern sein. Hochspannungsmasten und Schaltanlagen, Mobilfunkanlagen, Antennen, Richtfunkstrecken sollten möglichst weit entfernt sein.
  • Mit dem GPS-Prediction-Tool kann man die GPS-Verfügbarkeit prüfen. (Beispiel für Berlin-Tempelhof)
  • Windvorhersage, Windrichtung und Geschwindigkeit (Windfinder) prüfen (Beispiel für Berlin-Tempelhof),
  • Homepunkt richtig gesetzt? Höhe für Auto-Return an die Umgebung anpassen.

Erlaubt

  • Grundsätzlich ist das Fliegen (für sportliche Zwecke oder einfach zum Spaß) außerhalb kontrollierter Lufträume erlaubt (siehe auch erlaubte Flughöhen)
  • Bis zu einem Abfluggewicht von 5 kg ist keine Erlaubnis nötig, sofern die anderen Randbedingungen eingehalten werden.
  • Für die private Nutzung gibt es keine Altersbeschränkungen, der Luftfahrzeugführer haftet jedoch für alle Schäden.

Zu beachten:

  • Dient die Verwendung eines Modellfluggerätes dem Sport oder der Freizeitgestaltung, gelten die gleichen Regelungen wie für Flugmodelle.
  • Eine gesonderte Aufstiegserlaubnis ist nur nötig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
    – Gesamtmasse > 25 kg (vgl. Pressemitteilung der Deutschen Flugsicherung vom 1.6.2015)
    – Raketenantrieb mit einem Treibsatz schwerer als 20 Gramm
    – mit Verbrennungsmotor Einsatz dichter als 1500 m von Wohngebieten entfernt
    – Unterschreitung der 1500 m Grenze zu Flugplätzen (Ein Flugplatz zählt dann als Flugplatz, wenn er in der ICAO-Karte der DFS eingetragen ist.)
    – Drachen mit mehr als 100 m Seillänge
    – Feuerwerkskörper mit mehr als 300 m Steighöhe
    –  Fesselballone mit mehr als 30 m Halteseil
    – ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb
    – Betrieb von Lichtquellen die andere Luftfahrzeugführer blenden können
    – Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen (gewerbliche Nutzung)
  • Für gewerbliche Nutzung benötigt man mindestens eine Aufstiegserlaubnis (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO ). Auskünfte erteilen die jeweiligen Landesluftfahrtsbehörden.
  • Über Menschen ist das Fliegen nicht gestattet. Ebenso dürfen Kraftwerke, militärische Einrichtungen, Unglücksorte, Einsatzorte von Sicherheitsorganen sowie Gefängnisse nicht überflogen werden.
  • Fluggeräte mit Verbrennungsmotor müssen 1,5 km Abstand von Wohngebieten halten (siehe Aufstiegserlaubnis), für Elektroflieger gilt dieser Abstand nicht. Selbstverständlich gilt es mit Augenmaß innerhalb bewohnter Gebiete zu fliegen. Einige Städte, Länder und Gemeinden verbieten den Flug innerhalb bestimmter Bereiche, etwa Naturschutzgebieten.
  • Modellfluggeräte dürfen nur innerhalb der Sichtweite (ohne Hilfsmittel) fliegen, dass Fliegen nur mit Videobrille zählt demzufolge nicht dazu. Üblicherweise zählen bis zu 200-300 m Entfernung und 100 Meter Höhe als Sichtweite.
  • Bei Begegnungen mit anderen Luftfahrzeugen gilt, dass der beweglichere von beiden dem anderen Platz zu machen hat.
  • Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden. Piloten müssen die Privatsphäre anderer respektieren. Für Verletzungen der Privatspäre sieht $201a StGB bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe vor. Zusätzlich ist das Recht am eigenen Bild zu beachten.
    Das Recht am eigenen Bild gilt nur, wenn die Personen identifiziert werden können.
  • Bei Veröffentlichungen ist das Urheberrecht zu beachten. Werden Luftaufnahmen von z.B. Gebäuden im Internet veröffentlicht, kann das Urheberrecht des Architekten verletzt werden. Gebäude dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit so dargestellt werden, wie sie normalerweise von der Straße aus sichtbar sind. Innen-, Luft- oder auch Seitenansichten fallen nicht darunter und können Abmahnungen zur Folge haben.
  • Das Abschiessen von Drohnen ist vermutlich nicht erlaubt und stellt einen Eingriff in den Luftverkehr dar.
  • Autonome Flüge sind in Deutschland nicht gestattet. Mit der Fernsteuerung muss das Luftfahrzeug jederzeit bedienbar sein.
  • Das Überfliegen anderer Grundstücke ist nicht grundsätzlich verboten, Starten darf man nur, wenn die Erlaubnis des Grundstückeigentümers vorliegt.
  • Innerhalb von Flugkontrollzonen dürfen unbemannte Luftfahrzeuge nicht höher als 50 Meter fliegen.

Ein Teil dieser Hinweise findet man auch im Informationsblatt der Deutschen Flugsicherung, in dem die zum 01. Juni 2015 aktualisierten Regeln für Flüge innerhalb der Kontrollzonen, dargestellt sind.
Ebenfalls bei der Deutschen Flugsicherung ist die BMVI-Kurzinformation mit allen wichtigen Regeln für den Flug von unbemannten Luftfahrtsystemen in Deutschland verfügbar. Diese Regeln gelten für den Einsatz außerhalb der Sport- und Freizeitgestaltung.

 

Flut am Mont Saint-Michel

Mont Saint-Michel ist eine Meeresbucht in Frankreich, eine Felseninsel in dieser Bucht, eine Gemeinde auf dieser Felseninsel und eine Abtei in dieser Gemeinde. Am bekanntesten dürfte die Abtei sein, deren Bau im 8. Jahrhundert begann. Erzengel Michael soll den Auftrag zum Bau gegeben haben und mit einem brennenden Finger – im Kopf des Bischofs – dem Auftrag Nachdruck gegeben haben. Immer wieder auch strategisch genutzt blieb die Insel für Pilger jahrhundertelang ein wichtiges Ziel. Die Reformation brachte das Ende des Klosters und die Französische Revolution machte aus dem Bau ein Gefängnis. Erst in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts kamen wieder Mönche auf die Insel. Die touristische Nutzung der Insel wurde in den letzten 100 Jahren stark vorangetrieben. Mittlerweile versucht man die natürlichen Gegebenheiten besser zu berücksichtigen. Der Rückbau eines Dammes zur Insel sorgt für einen besseren Abtransport von Sedimenten aus dem Wasser. Der Tourist erreicht die Insel jetzt per Pendelbus.

Durch die Gezeiten wird die Insel zeitweise vollständig vom Festland isoliert, bei der ‚Jahrhundert-Tide‚ im Frühjahr 2015 wurde auch die neu gebaute Brücke teilweise überflutet.

Wie das Eiland bei Flut aussieht kann man dem Video von Fly HD / Photovideo Aerienne entnehmen, deren Mikrokopter 2014 die Insel umrundete.

Bucht, Insel, Gemeinde, Abtei – Mont Saint-Michel bei Openstreetmap.